Stakeholder als Anspruchsgruppe
Stakeholder sind Anspruchsgruppen (nicht nur!)
Anspruch (s. Exkurs zu § 194 BGB) beschreibt das Recht eines einzelnen von einem anderenein Tun, z.B.
- die Zahlung eines Geldbetrags,
- die Abgabe einer Erklärung,
- die Übergabe einer Sache,
oder
Unterlassen, z.B. das Unterlassen vom unzumutbaren Lärm,
zu verlangen.
Als Synonym für Anspruch wird verwendet
- Forderung, Anforderung, Verlangen
- Recht, Anrecht
Stakeholder könnten z.B.
- Machtanspruch
- Führungsanspruch
- Rechtsanspruch
- Schadenersatzanspruch
stellen.
Bei der Identifikation von Stakeholder-Ansprüchen fragen wir uns beispielsweise:
- Hat der jeweilige Stakeholder eine Forderung, eine Anforderung? Verlangt er etwas? Stellt er an sich und seine Mitmenschen hohe Ansprüche? Hat er Anrecht auf etwas?
- Meldet der Stakeholder Ansprüche an?
- Stellt der Stakeholder Ansprüche?
- Erhebt der Stakeholder Ansprüche?
- Nimmt er die Projektorganisation oder einen Teammitarbeiter in Anspruch?
- Hat der Stakeholder Anspruch auf z.B. Zeitausgleich
Exkurs zu § 194 BGB
Materielles Recht
Mit Anspruch wird im Zivilrecht gemäß der Legaldefinition des § 194 BGB das Recht bezeichnet, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu fordern.
Ein Anspruch geht immer aus einem subjektivem Recht hervor, welches auf einer Anspruchsgrundlage basieren muss.
Formelles Recht
Im Zivilprozess gilt ein anderer Anspruchsbegriff als im materiellen Recht. Ein Anspruch im Sinne des Zivilprozessrechts ist das was der Kläger, je nach Sichtweise, entweder vom Gericht als Rechtsschutz begehrt bzw. gegenüber dem Beklagten als Recht behauptet. Der Streitgegenstand umfasst einen prozesualen Anspruch.

